Karlsruhe/Berlin. Wird ein Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, muss der Halter Schadensersatz von der zuständigen Straßenbaubehörde verlangen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen das private Unternehmen, das im Auftrag der Straßenbaubehörde gehandelt hat, besteht nicht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins informierte über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs.
Eine private Firma hatte in diesem Fall an einer Autobahnbaustelle Verkehrsschilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der Straßenbaubehörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die Eigentümerin verlangte Schadensersatz. Sie verklagte die Firma, die die Beschilderung übernommen hatte. Die Frau hat allerdings den Falschen verklagt, entschied der Bundesgerichtshof.
Behörde darf sich Amtshaftung nicht entziehen
Die Mitarbeiter der Firma hätten eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen, da sie auf Anordnung der öffentlichen Straßenbaubehörde handelten. Grundsätzlich könnten auch Mitarbeiter eines privaten Unternehmens „Amtsträger“ im Sinne des Haftungsrechts sein. Bei der Abgrenzung komme es darauf an, wie ausgeprägt der hoheitliche Charakter der Aufgabe ist. Je enger die Verbindung zwischen übertragener Tätigkeit und hoheitlicher Aufgabe, desto eher haftet die Behörde.
Schadensersatzansprüche müssten dann im Rahmen der Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden. Grund hierfür sei, so der BGH, dass die öffentliche Hand sich ihrer Verantwortung nicht entziehen dürfe, in dem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrsschilder Fehler machten. (ag)
Urteil vom 6. Juni 2019
Aktenzeichen: III ZR 124/18