Die exportkontrollrechtlichen Beschränkungen basieren weitestgehend auf EU-Verordnungen, die in sämtlichen EU-Mitliedstaaten – und damit auch in Deutschland – direkt und unmittelbar anwendbar sind. Auf der einen Seite existieren allgemeine güterbezogene Beschränkungen, die bei jeder Ausfuhr von bestimmten gelisteten Gütern aus der EU zu beachten sind. Die bedeutendste Güterliste ist hierbei der Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung.
Zuvorderst ist der Ausführer – also in der Regel der in der EU ansässige Versender der Waren – dafür zuständig, dass diese allgemeinen güterbezogenen Beschränkungen eingehalten werden, nicht das Transportunternehmen. Daneben hat die EU im Rahmen von länderbezogenen Embargo-Maßnahmen aber auch eine Reihe von güterbezogenen Beschränkungen gegen bestimmte Länder, zum Beispiel Russland, Belarus oder den Iran, erlassen. Neben Aus- und Einfuhrbeschränkungen verbieten diese auch die Lieferung, Weitergabe und Verbringung von bestimmten, in verschiedenen Güterlisten gelisteten Waren oder stellen sie unter einen Genehmigungsvorbehalt.
Adressat dieser Beschränkungen sind neben dem Ein- und Ausführer der betreffenden Waren auch die Transport- und Logistikunternehmen, die diese Waren befördern. Daneben hat die EU gegen eine Vielzahl von Personen, Organisationen und Einrichtungen personenbezogene Sanktionen verhängt, die auch von Transport- und Logistikunternehmen beachtet werden müssen.
Im Falle von Verstößen drohen erhebliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen. Um diese zu vermeiden und den eigenen Sorgfaltspflichten nachzukommen, müssen innerhalb des Unternehmens angemessene Compliance-Maßnahmen ergriffen werden.
Rechtsanwältin Dr. Katja Göcke von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen erläutert, worauf Unternehmen achten sollten. Mehr dazu erfahren Sie im Online-Seminar „EU-Sanktionen, -Embargos und -Dual-Use-Beschränkungen: Strafen und Bußgelder bei Verstößen – Wie vermeidet man Fehler?“ am 15. November.
Preise und Teilnahmebedingungen
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