Interview Homeoffice-Pflicht: Was auch Logistikunternehmen wissen müssen
Seit dem 27. Januar 2021 hat der Arbeitgeber die Pflicht seinen Angestellten Homeoffice anzubieten. Was genau das in der Praxis bedeutet, erklärt Marc André Gimmy, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Taylor Wessing.
Berlin/München. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die Corona-Arbeitsschutzverordnung erlassen. Sie ist nach aktuellem Stand bis 15. März 2021 gültig und verpflichtet Arbeitgeber, den Beschäftigten zu ermöglichen, alle Tätigkeiten, die sich dafür eignen, im Homeoffice auszuführen. Marc André Gimmy, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner und Leiter der Arbeitsrechtspraxis bei Taylor Wessing, beantwortet die wichtigsten Fragen, was das konkret für Unternehmen bedeutet.
Die Entscheidung, ob sich eine Tätigkeit für das Homeoffice eignet, trifft der Arbeitgeber. Kann er auch einfach bestimmen, dass sich keine Tätigkeit eignet?
Nein, das kann der Arbeitgeber nicht. Die Verpflichtung zum Homeoffice gilt aber nicht für alle Bereiche, sondern nur für „Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten“. Im Einzelfall kann die Abgrenzung jedoch schwierig…