Was jedem Auto-Liebhaber klar sein müsste, hatte ein Frachtführer beim Transport eines Porsche Sportwagens auf einem Anhänger übersehen: Der Porsche hatte, wie die meisten Sportwagen des Herstellers, einen Heckmotor. Entsprechend lag der Schwerpunkt des Fahrzeugs hinten. Als der Kläger den Porsche in Fahrtrichtung auf seinem Anhänger transportierte, geriet das hecklastige Gespann ins Schleudern und kam von der Straße ab. Dabei wurde der Sportwagen erheblich beschädigt.
Die Versicherung weigerte sich, den Schaden voll auszugleichen, und regulierte nur drei Viertel. Die Klage auf das fehlende Viertel wies das Oberlandesgericht Saarbrücken ab: Der Kläger habe bei der Beladung des Anhängers die zu beachtende Sorgfalt in einem besonders hohen Maß außer Acht gelassen. Immerhin habe das Luxusfahrzeug wegen seiner Hecklastigkeit ein besonderes Gefahrenpotenzial aufgewiesen. Der Kläger habe sich weder danach, noch nach den geltenden Sicherheitsvorschriften erkundigt. Angesichts des hohen Werts des Porsche sei dieses Verhalten grob fahrlässig gewesen. Allerdings liege die Pflichtverletzung dabei noch in der Nähe der Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit. Deswegen hielt das Gericht insgesamt einen Abzug von 25 Prozent für gerechtfertigt.
Oberlandesgericht Saarbrücken
Urteil vom 1. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 U 395/09
Andreas Mansky