Der Bundestag hat am Freitag, 18. Februar, dem Gesetzesentwurf des Kabinetts zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni zugestimmt. Damit wird die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate verlängert. Dies gilt rückwirkend zum 1. März 2022.
Bestehende Zugangserleichterungen zur Kurzarbeit bleiben ebenfalls befristet bis 30. Juni erhalten. Es ist somit weiterhin ausreichend, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Vor der Pandemie und den eingeführten befristeten Sonderregeln musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Außerdem muss das Personal weiterhin keine Minusstunden aufbauen.
Mit dem Gesetz verbunden sind ein paar Änderungen im Vergleich zu den bis 31. März geltenden Regeln. So wird die Leiharbeit vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Die bisherige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist künftig an eine Qualifizierungsmaßnahme gebunden. Um die Beiträge pauschaliert um 50 Prozent erstattet zu bekommen, müssen die Beschäftigten des Unternehmens in den entsprechenden Monaten an einer Weiterbildung teilgenommen haben, die zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss.
Bisher war die fünfzigprozentige Erstattung an keine Voraussetzungen gebunden. Die Unternehmen hatten mit einer Schulungsmaßnahme für ihre Mitarbeitenden nur zusätzlich die Möglichkeit, ihre Erstattung der Beiträge insgesamt dann pauschaliert auf 100 Prozent aufzustocken. (tb)