Berlin. In seiner Sitzung am Freitag, 11. Februar, hat der Bundesrat in einem Gesetzesentwurf auf Initiative von Bayern und Nordrhein-Westfalen höhere Strafen für Verkehrsdelikte mit Todesfolge gefordert. Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs-, Luft- oder Straßenverkehrs beeinträchtige und dadurch den Tod einer Person verursacht, soll mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft werden. Die Tat wäre damit automatisch als Verbrechen einzustufen. Die gleiche Qualifizierung soll für den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gelten.
Laut dem Bundesrat soll die vorgeschlagene Gesetzesänderung Wertungswidersprüche beseitigen, die durch frühere Änderungen des Strafgesetzbuchs entstanden sind, als man zum Beispiel die Strafbarkeit für verbotene Kraftfahrzeugrennen verschärft hat. Außerdem weist der Bundesrat darauf hin, dass nach geltendem Recht eine fahrlässige Gesundheitsbeschädigung in bestimmten Fällen härter bestraft wird als eine fahrlässige Todesverursachung. Auch diese Ungereimtheit möchten die Länder beseitigen lassen.
Die Bundesregierung hat nun Gelegenheit, zum Vorschlag des Bundesrates Stellung zu nehmen. Danach legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Wann dieser sich damit befasst, steht noch nicht fest.
Härtere Strafen bei Täuschungen
Zudem sollen Täuschungen bei theoretischen Führerscheinprüfungen künftig schärfer geahndet werden können. Wer beim Spicken erwischt wird, soll künftig für bis zu neun Monate für eine neue Prüfung gesperrt werden können. Der Bundesrat stimmte einer Verordnung der Bundesministerien für Verkehr sowie Inneres zu. Die jetzige Sperre von sechs Wochen entfalte „keine ausreichende abschreckende Wirkung“, hieß es.
Der TÜV-Verband teilte mit, die Technischen Prüfstellen hätten in den vergangenen Jahren eine deutliche Zunahme an Manipulationsversuchen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen registriert. TÜV-Referent Marc-Philipp Waschke, erklärte daher. „Wir begrüßen, dass eine mögliche Sperrfrist von neun Monaten nun in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird.“
Online-Unterricht bei der Fahrausbildung
Die Verordnung der beiden Bundesministerien sieht außerdem Regelungen zum Online-Unterricht bei der Fahrausbildung vor. Die Länder forderten allerdings Nachbesserungen. Vorgesehen ist bisher, dass theoretischer Unterricht die physische Präsenz der Fahrschüler voraussetzt. Sei Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, könne der Unterricht mit Genehmigung der zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. Der Bundesrat forderte, dass der Onlineunterricht auch dann möglich sein müsse, wenn der Präsenzunterricht gewissen Einschränkungen unterliege. „Es ist nicht einzusehen, warum Onlineunterricht nur dann zulässig sein soll, wenn die Situation so dramatisch ist, dass Präsenzunterricht nicht durchgeführt werden kann.“ Darüber müssen nun die Bundesministerien beraten. (tb/dpa)