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Berufskraftfahrer: Ärzte dürfen Fahrtauglichkeit nicht mehr bewerten

27.10.2022 11:05 Uhr | Lesezeit: 3 min
Berufskraftfahrer am Lenkrad
Seit Oktober liegt die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen bei Berufskraftfahrern nicht mehr bei Ärtzen
© Foto: Urupong/iStock

Die geänderte Vorschriften für die Untersuchung von Berufskraftfahrern gilt seit dem 1. Oktober: Die Entscheidung zur Eignung für verschiedene Führerscheinklassen liegt nur noch bei der Fahrerlaubnisbehörde.

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Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die seit dem 1. Juni gilt, wurde vom Gesetzgeber teilweise erneuert. Eine dieser wesentlichen Änderungen betrifft die ärztlichen Bescheinigungen.

Worum geht es bei den neuen Vorschriften für die Untersuchung von Berufskraftfahrern?

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuell erforderliche weitergehende Maßnahmen (zum Beispiel medizinische Gutachten) liegt nun ausschließlich bei der Fahrerlaubnisbehörde. Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Fahrerlaubnisbehörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht (wie bislang) eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit beziehungsweise das weitere Vorgehen auszusprechen.

Welche direkten Konsequenzen hat die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung?

Es ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der Anträge bei den Führerscheinbehörden möglicherweise erheblich verzögert. Ebenso kann es bei verschiedenen Befunden zu Problemen oder Verzögerungen mit der Fahrerlaubnis kommen.

  • In der ärztlichen Bescheinigung müssen bestimmte Erkrankungen nun explizit benannt werden
  • Die Gültigkeit eines Führerscheins bestimmt die Fahrerlaubnisbehörde, deshalb können von den untersuchenden Ärzten keine Fristen mehr angegeben werden

Wie geht es jetzt weiter?

Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 sowie ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden.

Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort.

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KOMMENTARE


Gabriele Brimmers

01.11.2022 - 09:58 Uhr

Guten Tag. Ich kann nicht verstehen, wieso hier eine Änderung vorgenommen wird. Die Straßenverkehrsbehörden werden nun noch länger für die Bearbeitung der Führerscheinanträge C/CE benötigen. Ausserdem ist man vom Wohlwollen dieser Behörde noch mehr abhängig. Es wird lang und breit in den höchsten Gremien der Logistikbranche darüber diskutiert, wie man dem Fahrermangel entgegenwirkt. Diese Verordnung ist mal wieder äußerst kontraproduktiv und realitätsfern. Wo bleibt der Aufschrei der Verbände der Logistikbranche?


Marcus Krüger

19.03.2023 - 19:40 Uhr

Man kann es langsam nicht mehr begreifen. Jetzt entschieden nur noch Sesselpf..... wer Lkw fahren darf. Diese Herrschaften die Morgens um 9 Uhr anfangen zu arbeiten und um 16 Uhr nach Hause fahren. Ganz besonders fatal wird es wenn ein Familienvater der Fahrer ist 2 Kinder, Frau, womöglich ein Haus und Auto abzubezahlen hat, durch evtl. Verzögerung und Entscheidung nach Gutsherrenart durch die Fahrerlaubnisbehörde Arbeitslos wird, weil Behörden und Ämter länger brauchen. Weil sich dort soviel neue unnütze Arbeit auftürmt, so das man im schlimmsten Fall keinen Lkw mehr fahren darf. Weil die Ämter mit der Arbeit nicht mehr hinterher kommt. Und dann wundern sich alle warum in unserer Branche Fachkräftemangel herrscht. Ich bin nächstes Jahr mit der Verlängerung dran. Mal sehen wie lange ich auf meinem verlängerten Führerschein warten darf.


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