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THG-Quote: Flottenbetreiber können von Neuerungen profitieren

19.09.2023 08:59 Uhr | Lesezeit: 3 min
Blaue Lkw in einer Reihe; Lkw-Flotte
Flottenbetreiber können von neuen Regularien bei der THG-Quote profitieren
© Foto: Countrypixel/AdobeStock

Von Änderungen bei der THG-Quote können Transport- und Logistikunternehmen profitieren, unter anderem wurden die Schätzwerte schwere Nutzfahrzeuge neu festgelegt.

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Von neuen Regularien zur THG-Quote für flottenbetreibende Unternehmen könne besonders die Logistik- und Transportbranche profitiere, erklärt das Unternehmen Emovy, ein B2B-Unternehmen für die Vermarktung der THG-Quote von E-Flotten und öffentlichen Ladesäulen. Grund seien die am 28. August 2023 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) veröffentlichten neuen anrechenbare Schätzwerte für die Fahrzeugklassen der schweren Nutzfahrzeuge.

Damit liegen die Werte für Lkw bis 12 Tonnen (N2) bei 20.600 kWh, für Lkw über 12 Tonnen (N3) bei 33.400 kWh. Die bisherigen Schätzwerte der anderen Fahrzeugklassen ändern sich nicht. Für die Logistik- und Transportbranche bedeute dies einen „entscheidenden Vorteil“, so die Einschätzung von Emovy. Ab sofort könne die tatsächliche CO2-Ersparnis elektrischer Lkw geltend gemacht werden. Damit könnten Flottenbetreiber von „einer zehnfach (N2) bzw. 15-fach (N3) höheren THG-Prämie für E-Lkw“ profitieren, erklärte der THG-Quotendienstleister.

Die THG-Quote für die Pauschalanrechnung von Fahrzeugen könne aber nur noch bis zum 15. November des Antragsjahres angefordert werden. „Durch die verkürzte Frist bleiben Fahrzeughaltern dreieinhalb Monate weniger Zeit für die Zusammenstellung aller erforderlicher Daten und die zeitraubende Antragsstellung“, sagte Matthias Kerner, Mitgründer und Geschäftsführer von Emovy.

Nicht betroffen ist laut Emovy die Antragsfrist für Quoten aus öffentlich zugänglichem Ladestrom: Hier kann die THG-Prämie wie bisher bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden. Zu beachten sei allerdings, dass ab sofort nur noch diejenigen Ladepunkte THG-Quoten erhalten, die im öffentlichen Register der Bundesnetzagentur einsehbar sind bzw. deren Veröffentlichung im Register zugestimmt wurde. Bislang war eine Meldung des Ladepunktes an die Bundesnetzagentur ausreichend.

Anrechnung von grünem Strom wird vereinfacht

Halter zulassungsfreier Fahrzeuge, für deren Fahrzeugklasse kein eigener Schätzwert vorliegt, können im Gegensatz zu bisherigen Regelungen keine THG-Quoten mehr in Anspruch nehmen. Davon betroffen sind unter anderem E-Kleinstfahrzeuge und E-Roller der Klassen L1e, L2e und L6e. Bestimmte, zulassungspflichtige E-Zweiräder aus der Gruppe der Fahrzeugklasse L3e sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L7e hingegen sind weiterhin quotenberechtigt. Dies gilt ebenfalls für die Klassen M3 (Busse) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge), für die eigene Schätzwerte veröffentlicht wurden.

Mit dem Verpflichtungsjahr 2024 werde auch die Anrechnung von selbst erzeugtem grünem Strom auf die THG-Quote vereinfacht, führte Emovy weiter aus. Bisher konnten die Quoten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Ladesäule direkt mit einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage verbunden und beide nicht an das Netz angeschlossen waren. Künftig genüge es, wenn sich Ladesäule und Erneuerbare-Energie-Anlage hinter demselben Netzverknüpfungspunkt befinden.

Um zu gewährleisten, dass der selbst erzeugte Strom über die THG-Quote und das Netzentgelt nicht doppelt vergütet wird, muss über ein entsprechendes Messkonzept mit registrierter Lastgangmessung („RLM-Zähler“) in 15-Minuten-Intervallen nachgewiesen werden, dass der in der EE-Anlage erzeugte Strom an die Ladesäule abgegeben wird.

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