Stuttgart. Wenn Kurpatienten nach einem Wirtshausbesuch auf dem Weg in ihre Reha-Einrichtung verunglücken, können sie das nicht als Arbeitsunfall geltend machen. Mit dieser Entscheidung enttäuschte das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine 53 Jahre alte Klägerin, die auf dem Heimweg von einem geselligen Abend gestolpert war und sich einen Finger gebrochen hatte. Das falle nicht in den „Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung”, teilte das Landessozialgericht am Dienstag mit (Az.: L 8 U 3286/17).
Das Gericht gab der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft recht, bei der die Frau eine Entschädigung durchsetzen wollte. „Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten (Freizeit-)Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht”, heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Die Frau war wegen einer psychischen Erkrankung im Herbst 2016 für drei Wochen zur Kur. Den Abend im Wirtshaus versuchte sie als Teil einer von Medizinern empfohlenen Therapie darzustellen. (dpa)
Urteil vom 23.03.2018
Aktenzeichen: L 8 U 3286/17