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Urteil: Zoll darf auch ausländische Logistiker auf MiLoG-Verstöße kontrollieren

19.04.2018 13:33 Uhr
Urteil: Zoll darf auch ausländische Logistiker auf MiLoG-Verstöße kontrollieren
In dem Fall hatte ein Logistikunternehmen mit Sitz im Ausland einem Lkw-Fahrer den deutschen Mindestlohn vorenthalten
© Foto: Jens Büttner/dpa/picture-alliance

Die deutsche Finanzverwaltung darf auch über unsere Grenzen hinweg prüfen, ob sich Unternehmen sich an das hiesige Mindestlohngesetz halten.

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Stuttgart. Der deutsche Zoll darf auch bei ausländischen Güterverkehrsunternehmen prüfen, ob diese das hiesige Mindestlohngesetz (MiLoG) beachten. Das stellte jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg im Fall eines international tätigen Logistikers mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern – unter anderem in Polen – klar.

Es ging dort um einen Lkw-Fahrer, der entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt worden war. Er hatte bei einer Kontrolle angegeben, seit einem Monat für 500 Euro zwölf Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Lohn habe er noch nicht erhalten. Daraufhin forderte das Hauptzollamt dessen Arbeitgeber auf, Unterlagen für den Arbeitnehmer vorzulegen – und zwar Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie genaue Angaben zu den Auftraggebern.

Die Beamten wollten prüfen, ob das ausländische Unternehmen dem Lkw-Fahrer für die Zeit, in der dieser in Deutschland tätig gewesen ist, ein Entgelt in Höhe des geltenden deutschen Mindestlohns gezahlt hat. Gegen die Prüfungs legte der Logistiker Einspruch ein und beantragte, diese auszusetzen.

Vorwurf: Hauptzollamt nicht zuständig

Seiner Ansicht nach war das Hauptzollamt nicht zuständig. Man habe zudem keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet, so die Argumentation. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung.

Darauf lies sich das Finanzgericht Baden-Württemberg aber nicht ein und wies den Einspruch ab. Auf den Sitz des Unternehmens komme es nicht an, erklärten die Richter. Auch auf die Ausnahmeregelungen für Lkw-Transitverkehre konnte sich das ausländische Güterverehrsunternehmen nicht berufen. (ag)

Beschluss vom 28.07.2017
Aktenzeichen: 11 V 2865/16

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