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Urteile zur Beförderungssicherheit

17.08.2007 14:31 Uhr
Urteile zur Beförderungssicherheit
(Foto: ddp)

Das Thema Ladungssicherung sollte niemand auf die leichte Schulter nehmen. Laut Paragraf 412 HGB ist jeder Absender verpflichtet, seine Gut beförderungssicher zu laden. Beispiele aus der Rechtssprechung

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Laut Paragraf 412 I 1 HGB ist der Absender verpflichtet, das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen sowie zu entladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt. Der Frachtführer hat dabei für die betriebssichere Verladung zu sorgen. Verladung ist dann als beförderungssicher zu betrachten, wenn das Gut im Beförderungsmittel, auf der Ladefläche oder auf Deck so verstaut und befestigt wird, dass es nicht durch normale, vertragskonforme oder beförderungsbedingte Einflüsse geschädigt wird. Das Gut muss vor allem gegen Erschütterungen, Schwankungen, gegen Umfallen sowie Ver-schieben, Herabfallen im Rahmen eines normal beziehungsweise vertragsgerecht verlaufenden Transports gesichert werden. In der Rechtsprechung wurden einige Voraussetzungen zur Beförderungssicherheit ausgearbeitet. Ein Überblick: - Beladung muss auch einer durch einen Dritten ausgelösten Notbremsung standhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.4.1984, Aktenzeichen: 1 U 116/83) - Ladung muss ausreichend gegen Fliehkraft in Kurven gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 15.2.1990, Aktenzeichen 6 U 240/89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.1994, Aktenzei-chen: 18 U 53/93) - Schwere Güter müssen wegen der Rutschgefahr in Kisten auf Lastkraftwagen verkeilt und ver-zurrt werden (OLG Hamm, Urteil vom 31.3.1980, Aktenzeichen: 18 U 34/78) - Das Gut muss gegen übliche Rangierstöße, nicht aber gegen Unfälle geschützt werden (OLG Köln, Urteil vom 23.9.1997, Aktenzeichen: 22 U 93/97) - Der Stahlcoil soll nicht nur auf einer Spezialeisenplatte fest verzurrt sein, sondern auch gegen Verrutschen auf dem Fahrzeug gesichert werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.1994, Ak-tenzeichen: 18 U 53/93) - Die Schaltschränke müssen ausreichend gegen ein Versetzen zur Seite und gegen die durch Fahrbahnstöße ausgelösten Vertikalkräfte gesichert werden (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.1986, Aktenzeichen: 6 U 36/86) - Auf erforderliche Befestigung darf nicht verzichtet werden, sogar wenn der Frachtführer das notwendige Befestigungsmaterial nicht mitführt (LG Gießen, Urteil vom 20.11.2002, Aktenzei-chen: 1 S 233/02) - LKW-Planen müssen gegen Schwitzwasser geschützt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.1972, Aktenzeichen: 18 U 84/70) - Bei Beförderung von tiefgefrorenen Früchten muss der Boden des Gefrierfahrzeugs mit An-standshaltern, beispielsweise Leerpaletten ausgelegt werden; solche Abstandshalter müssen auch gegen die glatten Wände aufgestellt werden (OLG Hamburg, Urteil vom 21.2.1985, Aktenzei-chen: 6 U 198/84) - Der Boden eines Gefrier-LKW darf keinen Rost aufweisen, die Wände sollen indessen glatt sein (OLG Hamburg, Urteil vom 21.2.1985, Aktenzeichen: 6 U 198/84) - Die Kaltluft muss richtig zirkulieren (OLG Hamburg, Urteil vom 21.2.1985, Aktenzeichen: 6 U 198/84) Welche Vorschriften beim Thema Ladungssicherung zu beachten sind und was im schlimmsten Fall bei Verstößen drohen kann, lesen Sie in der VerkehrsRundschau 33 vom 17. August 2007.

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