Wenn ein Lastwagen während der Fahrt einen Stein auf die Frontscheibe des ihm folgenden PKW schleudert, haftet der LKW-Fahrer für die daraus resultierenden Schäden. Der Fahrer muss die für einen Haftungsausschluss relevanten Fragen beantworten und klären, ob der Stein von einer schuldhaft unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist oder als unabwendbares Ereignis von den Rädern seines Fahrzeugs nur aufgewirbelt wurde. Das stellte jetzt das Landgericht Heidelberg in einem Urteil (Az. 5 S 30/11) klar
Wie das „Handelsblatt“ unter Verweis auf die „Deutsche Anwaltshotline“ berichtete, ging es in dem konkreten Fall um eine Autofahrerin auf einer Bundesstraße. Sie fuhr direkt hinter einem mit Kies und Bauschutt beladenen LKW, als sie plötzlich ein Schlag bemerkte. Ihre Tochter auf dem Beifahrersitz sah ein Loch in der Frontscheibe, das sich zunehmend zu einem Riss erweiterte. Auf den Zuruf der Mutter konnte sie den weiterfahrenden LKW mit ihrem Handy fotografieren.
Nach Überzeugung des Gerichts gilt damit der für die Gefährdungshaftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des LKW und dem Schaden am PKW als nachgewiesen. Gegenverkehr schlossen die Richter als Ursache aus. Ein Sachverständiger konnte zudem überzeugend darlegen, dass ein vom fahrenden LKW aus einer Höhe von knapp vier Metern herab fallender Kiesel wie ein Ball von der Fahrbahn wieder hochspringen und in einer Windschutzscheibe landen kann. Weil es der Autofahrerin nicht möglich war, dem Steinschlag auszuweichen, entfällt nach Ansicht der Richter eine Mithaftung wegen der Betriebsgefahr ihres eigenen PKW. (ag)
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