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Urlaubsgeld: Urteils-Wirrwarr wegen 8,50-Euro-Gesetz

01.09.2015 11:59 Uhr
Urlaubsgeld: Urteils-Wirrwarr wegen 8,50-Euro-Gesetz
Immer mehr Arbeitsgerichte müssen bei Klagen bezüglich der Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld beim Mindestlohn entscheiden
© Foto: Fotolia

Auf die Frage, welche Sonderzahlungen als Mindestlohn-Bestandteile zu werten sind, geben Gerichte unterschiedliche Antworten und sorgen so für Verunsicherung.

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Bautzen/Herne. Welche Zulagen und Zuschläge darf ein Arbeitgeber bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns berücksichtigen und welche nicht? Unter Juristen ist dies Ansichtssache. Verschiedene Arbeitsgerichte haben bei Rechtsstreitigkeiten in dieser Sache mittlerweile entschieden. Nicht alle kommen zu demselben Urteil. Bestes Beispiel sind Entscheidungen aus Herne und Bautzen zur Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld auf den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Aus Sicht des Arbeitsgerichts Bautzen ist ein zusätzliches Urlaubsgeld als spezielle Form der Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohnanspruch eines Mitarbeiters anrechenbar. Denn das Unternehmen zahle es nicht für die Normalleistung des Arbeitnehmers, sondern es diene der Kompensation der Zusatzkosten, die während der Erholung im Urlaub entstehen. „Das Urlaubsgeld ist damit funktional darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen“, heißt es zur Begründung.

Der Richter in Bautzen folgt mit diesem Urteil einem Kollegen aus Berlin, der im März in dieser Angelegenheit die Rechtsauffassung des Gesetzgebers in Frage gestellt hatte. Damals ging es um eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte. Beide stützen sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Einbeziehung von Vergütungsbestandteilen in den Mindestlohn nur dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung, die er dafür erhält, nicht verändert.

In Herne ist man anderer Meinung
Ganz anderer Meinung ist das Arbeitsgericht Herne. Der dortige Richter entschied, dass es zulässig ist, wenn Arbeitgeber Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anrechnen. Voraussetzung sei aber, dass das Geld monatlich und unwiderruflich ausgezahlt wird. Dann habe es Entgeltcharakter und weise einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Denn laut der Begründung zum 8,50-Euro-Gesetz ist zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn ein Arbeitnehmer es anteilig bekommt. Darauf verweist auch der Zoll als zuständige Kontrollbehörde auf seiner Internetseite.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Richter haben jeweils die Berufung bei Landesarbeitsgerichten zugelassen. Und vermutlich werden diese nicht die letzten Instanzen sein. Rechtsexperten rechnen damit, dass das Bundesarbeitsgericht angesichts der zunehmenden Klagen bezüglich der Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn und der unterschiedlichen Ansichten der Richter in den nächsten Monaten ein Machtwort sprechen muss. (ag)

ArbG Bautzen
Urteil vom 25.06.2015,
Aktenzeichen: 1 Ca 1094/15

ArbG Herne
Urteil vom 07.07.2015
Aktenzeichen: 3 Ca 684/15

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