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Neue Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

17.08.2017 15:26 Uhr
Neue Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Auch in Anlagen zum Umschlagen oder Abfüllen wassergefährdender Stoffe müssen künftig Einrichtungen zur Rückhaltung von Löschwasser vorhanden sein
© Foto: Industrieblick/Adobe Stock

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthält zahlreiche Neuerungen. Bestandsanlagen werden zwar geschützt, für Anlagenbetreiber besteht dennoch Handlungsbedarf.

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Köln. Am 1. August 2017 ist die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vollständig in Kraft getreten. Die bundesweit geltenden Vorschriften lösen die bisherigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) ab.

Die neue Verordnung regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen, enthält die technischen Anlagenanforderungen sowie organisatorische Vorgaben für Anlagenbetreiber. Sie gilt unter anderem auch für folgende Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: Lageranlagen, Abfüllanlagen und Umschlaganlagen. Neben der chemischen Industrie ist auch die Hafen- und Logistikwirtschaft von den neuen Regelungen betroffen.

Einstufung von wassergefährdenden Stoffen

Zusätzlich zu den drei Wassergefährdungsklassen (WGK 1 bis WGK 3) wird mit den „allgemein wassergefährdenden“ Stoffen eine neue Kategorie eingeführt. Hierzu zählen unter anderem bestimmte aufschwimmende flüssige Stoffe. Der Grund für die Aufnahme dieser Stoffe ist die von einem Stofffilm auf der Wasseroberfläche ausgehende potentielle Gefährdung von Wasserorganismen, Insekten und Vögeln. Aufschwimmende flüssige Stoffe sind deshalb ausschließlich im Zusammenhang mit oberirdischen Gewässern relevant. Sofern ausgeschlossen werden kann, dass aufschwimmende Stoffe oder Gemische aus einer Anlage in ein oberirdisches Gewässer gelangen können, finden die Vorschriften der AwSV überwiegend keine Anwendung.

Die Einstufungskriterien wurden zudem an das Einstufungssystem der EG-Verordnung 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) angepasst. Aufgrund der abweichenden Schwellenwerte kann dies zu einer veränderten Einstufung in Wassergefährdungsklassen führen.

Die Einstufung von Stoffen und Gemischen obliegt nicht mehr ausschließlich den Anlagenbetreibern. Das Umweltbundesamt beziehungsweise die jeweils zuständigen Landesbehörden sind jetzt befugt, die Einstufung des Anlagenbetreibers zu ändern.

Technische Grundsatzanforderungen

In technischer Hinsicht bleibt es bei den Grundsatzanforderungen, dass Anlagen dicht sein und austretende wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden müssen. Für bestimmte Anlagen mit größerem Risikopotential gelten besondere Anforderungen. Die Anforderungen an die Schutzmechanismen variieren je nach Anlagenart und sind abhängig von der Gefährdungsstufe der Anlage. Erhöhte Anforderungen gelten bei Anlagenstandorten in Schutz- und Überschwemmungsgebieten. Da Nordrhein-Westfalen und Berlin in den dort bisher geltenden Landesverordnungen weitgehend auf die Anknüpfung an Wassergefährdungsklassen verzichtet hatten, wird die AwSV besonders dort zu veränderten Vorgaben führen.

Im Hinblick auf die erforderlichen Rückhalteeinrichtungen werden mit der AwSV für bestimmte Anlagen bundeweit geltende Erleichterungen eingeführt. Dies gilt insbesondere für Umschlaganlagen einschließlich Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs sowie Fass- und Gebindelager.

Organisatorische Vorgaben

Die neue Verordnung enthält zahlreiche organisatorische Vorgaben. Vor allem die Vorgaben zur Anlagendokumentation wurden konkretisiert. Nach der AwSV umfasst die Anlagendokumentation für sämtliche Anlagen folgende Angaben:

-       zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage,

-       zu den eingesetzten Stoffen,

-       zur Bauart und Werkstoffen der einzelnen Anlagenteile,

-       zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen,

-       zur Löschwasserrückhaltung und

-       zur Standsicherheit.

Für prüfpflichtige Anlagen wird vorgegeben, dass folgende Unterlagen vorgehalten und den Sachverständigen bei Prüfungen vorgelegt werden müssen:

-       Dokumentation der Abgrenzung der Anlage,

-       Eignungsfeststellung,

-       bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise sowie

-       der letzte Prüfbericht des Sachverständigen.

Auch die Anforderungen für Betriebsanweisungen wurden konkretisiert. Überwachungs-, Instandhaltungs- und Notfallpläne müssen enthalten sein und Sofortmaßnahmen zum Gewässerschutz festlegt werden.

Abgrenzung von Umschlag- und Lageranlagen

Für Abfüll- und Umschlaganlagen gelten veränderte Prüfpflichten. Auch Abfüll- und Umschlaganlagen der Gefährdungsstufe B sind jetzt wiederkehrend prüfpflichtig. Die Überprüfung hat alle zehn Jahre zu erfolgen. Für Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr sowie für Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten gelten abweichende Anforderungen. Außerdem werden die Inbetriebnahmeprüfung und die Prüfung nach wesentlichen Änderungen für Abfüll- und Umschlaganlagen ausgeweitet. Hierzu gehört nun auch die Nachprüfung nach einjähriger Betriebszeit.

Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Abgrenzung für Umschlag- und Lageranlagen. Flächen, auf denen Transportmittel mit wassergefährdenden Stoffen abgestellt werden, sind keine Lageranlagen. Gleiches gilt für Flächen, auf denen Behälter oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen vorübergehend im Zusammenhang mit dem Transport abgestellt werden. Diese Abgrenzung ist auch für die Anwendbarkeit des Störfallrechts relevant. Das Störfallrecht ist auf die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung nicht anwendbar. Umschlaganlagen fallen deshalb in der Regel nicht unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung – Lageranlagen hingegen schon.

Auswirkungen auf Bestandsanlagen und Handlungsbedarf

Betreiber von Bestandsanlagen werden durch Übergangsvorschriften weitgehend geschützt. Grundsätzlich gelten die bisherigen technischen Anforderungen fort. Nachrüstungen sind nur auf behördliche Anordnung erforderlich. Die Befugnis der Behörde, Anordnung zur Anlagennachrüstung zu erlassen, ist dabei durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beschränkt.

Bei Bestandsanlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen, wird bei der ersten Prüfung nach Inkrafttreten der neuen Verordnung überprüft, inwieweit die über das bisher geltende Landesrecht hinausgehenden Anforderungen der AwSV eingehalten werden. Das Ergebnis der Prüfung hat keine unmittelbare Auswirkung. Der Abgleich dient vor allem der Information des Betreibers und der Behörde. Betroffene Betreiber sollten sich aber frühzeitig auf Nachrüstungen einstellen und mit der Behörde den beabsichtigten Ausführungszeitpunkt abstimmen. Insbesondere bei Anlagen mit höherem Gefährdungspotential ist mit behördlichen Anordnungen zu rechnen.

Zudem gelten die organisatorischen Vorgaben der AwSV uneingeschränkt auch für Bestandsanlagen. Für Betreiber von Bestandsanlagen besteht bereits jetzt Handlungsbedarf:

  • Die Anlagendokumentation und die Betriebsanweisungen sind zu prüfen und, sofern sie nicht den konkretisierten Vorgaben der AwSV entsprechen, zu ergänzen.
  • Zudem sollte geprüft werden, ob beziehungsweise wann Anlagen erneut überprüft werden müssen. Für Anlagen, die bereits wiederkehrend prüfpflichtig waren, ist für die Bestimmung des Prüfzeitpunkts der Abschluss der letzten nach landesrechtlichen Vorschriften durchgeführten Prüfung maßgeblich. Die Prüffrist für Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend prüfpflichtig waren, hängt von dem Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage ab.
  • Sofern ein Stoff oder Gemisch noch nicht eingestuft ist, ist die Einstufung nachzuholen.
  • Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, die Einfluss auf die Stoffeinstufung haben, sind sie dem Umweltbundesamt mitzuteilen.

Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Besondere Bedeutung sollte den Vorschriften der AwSV zudem aufgrund der Strafbarkeit von Gewässerverunreinigungen beigemessen werden. Verstöße gegen die Vorschriften können einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen

Anne Rausch (Rechtsanwältin bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Köln)

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