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Hürde genommen: Bundestag verabschiedet Bürokratieentlastungsgesetz IV

26.09.2024 10:34 Uhr | Lesezeit: 2 min
Junger Mann mit runder Brille blickt ängstlich hinter einem Stapel Papier hervor
Mit dem BEG IV will die Bundesregierung insbesondere die Wirtschaft bei den Bürokratiekosten entlasten
© Foto: Studio Romantic/stock.adobe.com

Das Bürokratieentlastungsgesetz kommt voran. Nachdem der Rechtsausschuss des Bundestags über den Entwurf beraten hat, hat der Bundestag diesen in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Ausschuss hatte auch noch Änderungen beschlossen.

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Der Bundestag hat am 26. September den Entwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes IV (BEG IV) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Im Anschluss wird sich nun der Bundesrat noch einmal damit beschäftigen.

Der Rechtsauschuss des Bundestags hatte im Vorfeld der Abstimmung über den Entwurf beraten und Änderungen beschlossen. Vor Beginn der Sitzung hatte der Ausschuss die Vorlage um einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ergänzt.

Mit dem BEG IV will die Bundesregierung insbesondere die Wirtschaft bei den Bürokratiekosten entlasten, wie der Deutsche Bundestag weiter mitteilt. Im Regierungsentwurf war die Entlastung der Wirtschaft ursprünglich auf 944 Millionen Euro geschätzt worden.

Vorgesehen ist unter anderem, Formerfordernisse im Zivilrecht abzusenken und Aufbewahrungspflichten für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht zu verkürzen. Ferner soll laut Entwurf eine zentrale Datenbank der Steuerberaterinnen und Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung eingeführt werden.

Die mehrheitlich im Ausschuss angenommenen Änderungen an dem Entwurf greifen laut Begründung des Antrags Anregungen von Verbänden und des Bundesrates auf. Der Entwurf sieht in der geänderten Fassung nunmehr 74 statt 62 Artikel vor.

Digitale Steuerbescheide

Zu den wesentlichen Änderungen gehört etwa, dass der Bund die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und anderen Steuerverwaltungsakten modernisieren will. Künftig soll es den Steuerbehörden demnach möglich sein, Steuerbescheide und andere Steuerverwaltungsakte digital zum Abruf bereitzustellen. Die bisher vorgesehene Einwilligung des Empfängers entfällt, stattdessen ist eine Widerspruchslösung geplant.

Außerdem ist geplant Unternehmen durch Änderungen im Aktienrecht zu entlasten. So soll es künftig ausreichen, Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen auf der Hauptversammlung auf der Internetseite zu veröffentlichen. Eine Bekanntmachung soll dann nicht mehr nötig sein.

Arbeitsvertrag: Schriftform für Logistik- und Transportbranche bleibt

Im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz sollen die Formerfordernisse erweitert werden. Damit solle es Unternehmen erlaubt werden, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. „Gleichzeitig wahrt der Vorschlag das berechtigte Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsbedingungen im Streitfall einfach nachweisen zu können“, heißt es in der Begründung.

Ausgenommen von der Neuregelung sind Wirtschaftsbereiche und -zweige, die in Paragraf 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt sind. „In diesen Bereichen ist die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich“, heißt es dazu. Das betrifft unter anderem auch das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe.

Im Bereich der Leiharbeit sind ebenfalls Änderungen vorgesehen. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll künftig verankert werden, dass für Überlassungsvereinbarungen zwischen Ver- und Entleihern die Textform ausreichend ist, diese also beispielsweise per E-Mail abgeschlossen werden können.

Standortverlegung: Nur noch Anmeldung im neuen behördlichen Zuständigkeitsbereich

Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel Unternehmen, die Betriebsstätten vollständig in einen anderen behördlichen Zuständigkeitsbereich verlegen. Statt jeweils einer An- und Abmeldung bei der örtlichen Behörde soll künftig die Anmeldung im neuen Zuständigkeitsbereich ausreichen.

Zudem nahmen die Koalitionsfraktionen noch etliche Änderungen an Regelungen vor, die bereits im Regierungsentwurf vorgesehen waren. Mit Blick auf laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren wurde etwa die Regelung zu den modifizierten Aufbewahrungsfristen angepasst. Die verkürzte Aufbewahrungsfrist soll für Personen und Gesellschaften, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, erst mit einer Verzögerung von einem Jahr gelten.

„Die Einschränkung dient dem Zweck, laufende Cum-Ex-Ermittlungsverfahren durch die als bloße Entbürokratisierungsmaßnahme intendierte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen nicht zu beeinträchtigen oder zu erschweren“, heißt es dazu.

Ebenfalls im Ausschuss angenommen wurde ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen. Darin kündigen die Fraktionen weitere Anstrengungen zum Bürokratieabbau an und fordern die Bundesregierung auf, diverse weitere Vorhaben in Angriff zu nehmen beziehungsweise zu prüfen.

(Dieser Beitrag wurde am 26. September um 11:40 Uhr upgedated)

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