Bonn. Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, können die erforderliche Mindestlohn-Erklärung ab sofort ganz einfach online abgeben. Das so genannte „Meldeportal-Mindestlohn“ des Zolls zur Anmeldung von nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmern ist kürzlich an den Start gegangen. Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer dem Zoll melden und versichern, dass der Mindestlohn gezahlt wird. Eigentlich hätte das Portal, das in deutscher, englischer und französischer Sprache zur Verfügung steht, bereits im Sommer des vergangenen Jahres bereitstehen sollen. Dies hatte sich jedoch durch die dafür notwendige Änderung der Mindestlohn-Meldeverordnung verzögert.
Wer das Meldeportal online nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Danach wird der Nutzer mittels eines Menüs durch den Ausfüllprozess der Formulare geführt, bevor die Daten sicher an den Zoll übermittelt werden. Erreicht wird das Portal über den Link www.meldeportal-mindestlohn.de. Das deutsche Transportgewerbe erhofft sich davon, dass gebietsfremde Unternehmen besser auf Einhaltung der deutschen Mindestlohnvorschriften kontrolliert werden können. Bisher genügt eine Vorabmeldung per Fax einmal je Halbjahr, von der aber nahezu beliebig abgewichen werden darf.
Seit dem 1. Januar 2015 hat grundsätzlich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn. Dieser liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 8,84 Euro je Stunde. Daneben gibt es noch branchenspezifische Mindestlöhne im Arbeitnehmer-Entsendegesetz und eine Lohnuntergrenze im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Der Zollverwaltung wurde die Kontrolle der Einhaltung sämtlicher Mindestlohnregelungen übertragen. (sno)