Leipzig. Der Kieler Transportunternehmer Günter Obst, der gegen die LKW-Überholverbote auf der A 7, der A 45 und der A 8 geklagt hatte, ist vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert. Die Richter entschieden am Donnerstag, dass der Großteil der vom Unternehmer angegriffenen LKW-Überholverbote rechtmäßig ist. Der Transporteur hatte beklagt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Verbote fehlten - nämlich der Nachweis einer konkreten örtlichen Gefahr.
Dies sah das Gericht anders: Die Verbote entsprachen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.
Der Kläger transportiert als selbständiger Fuhrunternehmer bundesweit Segel- und Motoryachten und fährt 80.000 bis 90.000 Kilometer pro Jahr, vorwiegend auf den Nord-Süd-Autobahnen zwischen Kiel und Bodensee. Er wolle ausdrücklich nicht den berüchtigten Elefantenrennen mit langen Überholaktionen fast gleich schneller Laster das Wort reden, betonte er. "Es geht vielmehr um die Kolonnenbildung hinter langsamen Fahrzeugen", sagte er. "Da kann man im wahrsten Sinne des Wortes nicht vorausschauend fahren, man fährt immer hinter einer Wand her. Das ist anstrengend und gefährlich."
Er wandte sich in zwei Verfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Streckenabschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden. Auf der Grundlage dieser verkehrsbehördlichen Anordnungen wurden an diesen Autobahnabschnitten die entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt; an der zwischen München und Salzburg gelegenen A 8 (Ost) erfolgt die Anzeige zum Teil durch eine Streckenbeeinflussungsanlage und durch Prismenwender. Die die A 8 (Ost) betreffende Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; dagegen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Teil der für die A 7 und die A 45 angeordneten LKW-Überholverbote aufgehoben. Diese Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt.
In einem anderen Punkt schafften die Bundesverwaltungsgerichter Klarheit. Sie definierten, wann die Frist beginnt, innerhalb derer man sich gegen ein Verkehrszeichen zur Wehr setzen kann: "Die Fristen beginnen zu laufen, wenn der betroffene Verkehrsteilnehmer das erste Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft", erklärte der Vorsitzende Richter. Auch diese Frage war umstritten. Manche Behörden argumentierten, die in der Regel einjährige Frist beginne mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens. Wer nach erst 13 Monaten daran vorbeikommt, hätte somit Pech gehabt. (dpa/sno)