Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen (Az. 5 AZR 317/09). Sie hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag (75 Prozent) auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies sie das Bundesarbeitsgericht ab (dpa).
Kein Recht auf Feiertagszuschlag am Ostersonntag
Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag.