Berlin. Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nach einem Urteil des Berliner Arbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, sei unwirksam, teilte das Gericht am Donnerstag mit
Eine Arbeitnehmerin bekam eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen.
Das hielt das Gericht nicht für rechtens. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten, hieß es. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. (dpa)
Urteil vom 4. März 2015
Aktenzeichen: 54 Ca 14420/14