Ab dem 1. Januar 2012 werden alle bislang für innergemeinschaftliche Lieferungen geltenden Nachweise für Umsatzsteuerzwecke abgeschafft und durch die sogenannte Gelangensbestätigung ersetzt. Letztere ist in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung gültig. Die Gelangensbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- die Liefermenge sowie die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer,
- im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Falle der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Falle der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung,
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung,
- die Unterschrift des Abnehmers.
Ob und wie sich die neue Regelung in der Praxis bewähren wird, ist noch unklar. An sich ist es die Pflicht des Lieferanten, den Nachweis per Doppel der Rechnung in Verbindung mit der Gelangensbestätigung zu führen. Künftig könnte der Auftraggeber allerdings den Spediteur dazu verpflichten – und bei Nichterfüllung in die Haftung nehmen. Als problematisch könnte sich auch erweisen, dass künftig Bescheinigungen nicht mehr im Vorfeld des Transportes ausgestellt werden können, da mit der Neuregelung Ort und Tag des Erhalts oder des Endes der Beförderung quittiert werden müssen. Hinzu kommt, dass die Gelangensbestätigung im Ausland unbekannt ist, was zu weiteren Problemen führen kann. (ir)
Karl Koch
Peter Mang
Oliver Nauck
Deka 1803