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Arbeitsgericht Nürnberg rüffelt Bahn

19.11.2007 13:01 Uhr

Das Verhalten des Unternehmens, zur Verhinderung von bundesweiten Streiks eine Vielzahl von Arbeitsgerichten anzurufen, sei "willkürlich und rechtsmissbräuchlich", stellten die Richter in einem am Montag veröffentlichten Beschluss fest.

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Nürnberg. Im Tarifkonflikt zwischen der Bahn und der Lokführer-Gewerkschaft GDL hat das Arbeitsgericht Nürnberg der Bahn einen kräftigen Rüffel erteilt. Das Verhalten des Unternehmens, zur Verhinderung von bundesweiten Streiks eine Vielzahl von Arbeitsgerichten anzurufen, sei "willkürlich und rechtsmissbräuchlich", stellten die Richter in einem am Montag veröffentlichten Beschluss fest. Zugleich erklärte sich das Gericht in einem noch in Nürnberg anhängigen Rechtsstreit für unzuständig und verwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Frankfurt. Die Bahn hat in dem Tarifstreit bereits mehrere deutsche Arbeitsgerichte angerufen, darunter auch das Gericht in Nürnberg. Dieses hatte am 8. August auf Antrag der Bahn zunächst ein befristetes Streikverbot für den Fern- und Güterverkehr ausgesprochen. Zwei Tage später war es zu einem Vergleich gekommen: Die GDL verzichtete bis Ende August auf Streiks, die Bahn erklärte dafür drei weitere Arbeitsgerichtsverfahren für gegenstandslos. In der eigentlichen Frage, ob die Lokführer-Streiks rechtswidrig seien, gab es aber keine Entscheidung. Dieses Verfahren wurde nun nach Frankfurt, an den Sitz der Gewerkschaft GDL, verwiesen. Die Richter verwarfen damit die Argumentation der Bahn. Diese hatte die Zuständigkeit der jeweiligen Arbeitsgerichte damit begründet, dass sie in deren Bereich Niederlassungen habe, die vom Streik betroffen seien. Wie das Gericht feststellte, hatten die Bahnunternehmen eine Vielzahl von Arbeitsgerichten angerufen, "immer mit dem Ziel, Streikmaßnahmen der GDL bundesweit zu untersagen". Immer dann, wenn die Gerichte zu erkennen gegeben hätten, den Rechtsstreit nach Frankfurt verweisen zu wollen, habe die Bahn die Anträge wieder zurückgenommen und ein anderes Gericht angerufen. Sachliche Gründe für die Anrufung eines dieser Gerichte seien nicht erkennbar gewesen; "außer demjenigen, eine bestimmte Entscheidung erreichen zu wollen".

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